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Allgemeine Geschäftsbedingungen Sakura Reisen e.K., Stand 23.09.2025
Die allgemeinen gesetzlichen Regelungen werden durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergänzt. Die AGBs dienen der detaillierten Beschreibung, Festlegung und Regelung der kaufmännischen und privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen, im Folgenden als Kunde bezeichnet, und Sakura Reisen e.k., Geschäftsanschrift Kaiser-Joseph-Str. 254 in 79098 Freiburg, registriert beim Amtsgericht Freiburg unter der Registernummer HRA 709180, im Folgenden Reiseveranstalter genannt.
1: Angebot, Annahme und Vertragsabschluss
Für alle Buchungswege gilt:
a) Angebot:
Grundlage des Angebots ist der auf der Homepage www.sakurareisen.de unter dem Unterpunkt Reiseablauf beschriebene Reiseverlauf, die Reisedauer und die Aufführung aller inkludierten Leistungen.
Der Kunde fordert mit dem Ausfüllen des Buchungsformulars und anschließendem Betätigen des Buttons „unverbindlich reservieren“ ein verbindliches Angebot seitens des Reiseveranstalters an, welches ihm in PDF-Form per E-Mail in der Regel innerhalb von 24 Stunden zur Verfügung gestellt wird. Eine über 24 Stunden hinausgehende Bearbeitungszeit bis zum Versand des Angebots ist zulässig.
Das Angebot basiert auf den Preisen, die auf der Homepage www.sakurareisen.de unter Aktuelle Reisen aufgeführt sind sowie, falls ausgewählt, auf den Preisen für die ausgewählten, optionalen Zusatzaktivitäten in Kyoto, die im Reservierungsformular aufgeführt sind. Die Preise des Angebots weichen von denen auf der Homepage nicht ab.
Eine Angebotsanfrage seitens des Kunden kann auch mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Darüberhinaus ist eine Angebotsanfrage per E-Mail ebenfalls möglich. Auch in diesen Fällen erhält der Kunde vom Reiseveranstalter in der Regel innerhalb von 24 Stunden ein Angebot in PDF-Form auf Basis der über diese Medien mitgeteilten Buchungswünsche hinsichtlich der Personen – und Zimmeranzahl sowie, falls gewünscht, optionalen Zusatzaktivitäten in Kyoto.
Das Angebot führt den auf der Homepage www.sakurareisen.de im Unterpunkt Reiseablauf aufgeführten und beschriebenen Reiseverlauf in Kurzform auf. Der Reiseverlauf ist Bestandteil des Angebots. Weiterhin sind die unter Kapitel 4 Bezahlung genannten Bedingungen im Angebot aufgeführt.
Abweichend von der oben genannten PDF-Form kann das Angebot auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auch in Papierform auf postalischem Wege zur Verfügung gestellt werden. Der Reiseveranstalter berechnet in diesem Fall eine Aufwands- und Portopauschale in Höhe von 3,50€.
b) Angebotsannahme:
Der Kunde hat nach Erhalt des in Abschnitt a) genannten Angebots in PDF Form 96 Stunden Zeit, dieses anzunehmen. Falls er das Angebot innerhalb der 96 Stunden durch fehlende Willensäußerung in mündlicher, fernmündlicher oder Textform nicht annimmt, so kommt der Reisevertrag nicht zu Stande. Des Weiteren kommt der Reisevertrag dann nicht zu Stande, wenn der Kunde dem Angebot in mündlich, fernmündlicher oder Textform nicht zustimmt. Es entstehen für den Kunden durch das Nicht-Zustandekommen des Reisevertrags keine Kosten.
Die für die Angebotsabgabe notwendigen Daten des Kunden werden nach Ablauf der 96 Stunden vom Reiseveranstalter gelöscht.
c) Vertragsabschluss:
Der Reisevertrag kommt zu Stande, wenn der Kunde dem in Abschnitt a) angeführten Angebot willentlich zustimmt und der Reiseveranstalter dem Kunden anschließend eine Bestätigung der Angebotsannahme in Textform zur Verfügung gestellt hat.
Diese Bestätigung in Textform gilt auch als Bestätigung des Vertrages i.S.v. § 651 d. Abs. 3 S. 2 BGB.
Die Zustimmung des Kunden in Bezug auf die Angebotsannahme kann in Textform, mündlich oder fernmündlich erfolgen.
d) Reiseunterlagen:
Spätestens 30 Tage vor Beginn der Reise stellt der Reiseveranstalter dem Kunden detaillierte Reiseunterlagen zur Verfügung, in denen die konkret gebuchten Unterkünfte, Flugdaten sowie der unter Reiseablauf und Buchung genannte, detaillierte Reiseverlauf beschrieben sind.
e) Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651 a und c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Katalog, Telefonanrufe, E-Mails), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651 h BGB (s. Ziffer 2c).
2: Abweichungen im Reiseverlauf im Vergleich zum Angebot und Abweichungen auf Grund höherer Gewalt
a) Abweichungen unerheblicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
Beispiel: Zu unerheblichen Eigenschaften gelten beispielsweise der Ort der Homestay-Aufenthalts, dieser kann anstelle von Asuka in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit des lokalen Partnerunternehmens auch in Wazuka, Hashimoto, Osaka, Fukuyama und anderen Orten stattfinden, sofern dadurch der Reiseablauf nicht in erheblichem Maße eingeschränkt wird.
Des weiteren gehört die chronologische Änderung der Reiseroute zu den unwesentlichen Änderungen, sofern die allgemeint Reisezeit und der Gesamtzuschnitt der Reise nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Beispiel: Tausch von Tag 10 und Tag 11, die beide in Kyoto stattfinden, aus Gründen wie zum Beispiel Wetterverhältnissen oder Verfügbarkeiten von Anbietern.
b) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisegast über die unerhebliche Leistungsänderung in angemessener Frist nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Mit dem Zur-Verfügung-Stellen der in Ziffer 1d genannten Reiseunterlagen kommt der Reiseveranstalter dieser Pflicht nach.
c) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, kostenneutral vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten.
Wenn der Reiseveranstalter nicht in der Lage ist, eine gleichwertige, jedoch eine geringwertigere Reise als Ersatz anzubieten, steht dem Kunden das Recht der Minderung des Reisepreises nach § 651 m BGB zu. Ist die angebotene und vom Kunden akzeptierte Ersatzreise zwar gleichwertig, für den Veranstalter jedoch mit geringeren Kosten verbunden als die ursprünglich gebuchte Reise, ist der Differenzbetrag vom Veranstalter nach Maßgabe von § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 BGB zu erstatten.
Kann der Veranstalter keine gleichwertige Ersatzreise anbieten oder nimmt der Kunde eine andere, ihm angebotene Ersatzreise nicht an, hat der Veranstalter den Reisepreis unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 14 Tagen seit dem Rücktritt zu erstatten.
Dem Kunden steht es frei, auf die Mitteilung vom Reiseveranstalter zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 2b in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
d) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisegast der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.
Beispiel für eine erhebliche Änderung der Reiseleistung:
Verringerung der Anzahl inkludierter Mahlzeiten, Änderung der Anzahl an Übernachtungen an einem bestimmten Ort, Änderung von Aufenthaltsorten mit Ausnahme der in Ziffer 2a genannten Homestay-Aufenthalte.
e) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisegast der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.
f) Ausgenommen von den in Ziffern 2a – 2e genannten Punkten und den ausgeführten Regelungen zum vertragsrechtlichen Umgang mit Änderungen sind jene Änderungen vom angebotenen oder bestätigten Reiseverlauf, die sich auf Grund höherer Gewalt wie zum Beispiel Wetterphänomenen und Streiks ergeben.
Beispiel 1: Auf Grund schlechten Wetters, welches die Sicherheit der Kunden auf dem Nakasendo-Wanderweg beeinträchtigen würde, wird abweichend vom bestätigten Reiseverlauf die Wanderung durch eine Busfahrt ersetzt. In diesem Fall steht dem Kunden keine Ersatzleistung zu.
Beispiel 2: Auf Grund eines Streiks am Abflug-Flughafen in Deutschland kommt der Kunde einen Tag später am Zielort in Japan an und verpasst dadurch einen Tag des bestätigten Reiseverlaufs. In diesem Fall steht dem Kunden keine Ersatzleistung oder Anpassung des weiteren Reiseverlaufs zu.
g) Ausgenommen von den in Ziffern 2a – 2e genannten Punkten und den ausgeführten Regelungen zum vertragsrechtlichen Umgang mit Änderungen sind jene Änderungen in Bezug auf die zubuchbaren Zusatzaktivitäten in Kyoto (Origami, Ikebana, Kalligraphie). Die Durchführbarkeit der zugebuchten Zusatzaktivitäten geschieht in Abhängigkeit der Möglichkeiten und Kapazitäten der lokalen Partner und Leistungsträger in Japan, die diese Zusatzaktivitäten durchführen. Im Falle einer Nicht-Durchführbarkeit einer gebuchten Zusatzaktivität, deren Gründe in der Sphäre der lokalen Partners und Leistungsträgers in Japan liegen, wird dem Kunden der entrichtete Preis für diese Zusatzaktivität spätestens innerhalb von 14 Tagen, nachdem die Nicht-Durchführbarkeit dem Reiseveranstalter bekannt ist, in voller Höhe zurückerstattet.
h) Mehrkosten, die sich auf Grund von Streiks am Abflug-Flughafen in Deutschland ergeben, gehen nicht zu Lasten des Reiseveranstalters.
3: Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Kann der Kunde einzelne Reiseleistungen, die vom Reiseveranstalter ordnungsgemäß angeboten worden sind, aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, nicht wahrnehmen, besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Dies beinhaltet auch Fälle der freiwilligen Nicht-Inanspruchnahme angebotener Leistungen seitens des Kunden.
Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen.
Gleiches gilt, wenn eine Leistung nicht in Anspruch genommen werden kann, weil der Reisende bestimmte Teilnahmevoraussetzungen – wie die in der Reisebeschreibung, den Unterlagen und der Buchungsbestätigung ausdrücklich beschriebenen Anforderungen an körperliche Fitness oder gesundheitliche Bedingungen – nicht erfüllt, oder wenn persönliche Einschränkungen (z. B. Erschöpfung, mangelnde Zugänglichkeit bestimmter Orte oder individuelle Ernährungspräferenzen bzw. -einschränkungen) den Kunden an der Teilnahme an bestimmten Aktivitäten oder Leistungen hindern, sofern der Reiseveranstalter seinen vorvertraglichen Informationspflichten in dieser Hinsicht nachgekommen ist.
Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
4: Bezahlung
a) Nach Zustandekommen des Reisevertrags wird eine Anzahlung in Höhe von 20% angebotenen Gesamtreisepreises fällig, sofern dem Kunden der Sicherungsschein i.S.v. § 651 r Abs. 4 BGB zur Verfügung gestellt und eine Rechnung über die Höhe der Anzahlung ausgestellt worden ist. Die Begleichung der Rechnung kann wahlweise entweder per Banküberweisung, SEPA-Lastschriftverfahren oder per Online-Kreditkartenzahlung über einen Dienstleister wie zum Beispiel Stripe (verschlüsselte Datenübertragung) erfolgen.
b) Der Restbetrag in Höhe von 80% des angebotenen Gesamtreisepreises ist spätestens 45 Tage vor Abreise fällig. der Zahlungseingang muss jedoch allerspätestens 35 Tage vor Abreise erfolgt sein, sofern der Sicherungsschein übergeben ist.
Bei Buchungen, die weniger als 35 Tage vor Beginn der Reise erfolgen, wird der Gesamtreisepreis sofort nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines fällig.
c) Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisegastes besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisegast mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5c zu belasten.
5: Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn und Vertragsübergang
a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. Als Rücktritt wird auch der Nichtantritt der Reise durch den Kunden angesehen.
b) Tritt der Reisegast vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
c) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch den Reiseveranstalter zu begründen ist.
Die nachfolgenden Entschädigungspauschalen sind unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der Stornostaffel berechnet:
• bis 60Tage vor Reiseantritt: 20 % des Reisepreises
• dem dem 59. Tag bis 30 Tage vor Reiseantritt: 40% des Reisepreises
• ab dem 29. Tag bis 14 Tage vor Reiseantritt: 75 % des Reisepreises
• danach oder bei Nichtantritt der Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung: 90 % des Reisepreises
d) Dem Reisegast bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, als die vom Reiseveranstalter geforderte Pauschale.
e) Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er dies unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
f) Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
g) Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. Des weiteren wird der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung dringend empfohlen.
h) Der Kunde kann binnen angemessener Frist, spätestens jedoch 14 Tage vor Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen des Reiselandes entgegenstehen.
Im Falle des Eintritts eines Dritten in den Vertrag besteht eine Haftung des Dritten und des Kunden dem Reiseveranstalter gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die Erstattung von Mehrkosten kann jedoch nur verlangt werden, wenn und soweit diese angemessen und dem Reiseveranstalter tatsächlich entstanden sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Kunden einen Nachweis darüber erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Erklärt der Kunde den Eintritt des Dritten später als sieben Tage vor Reiseantritt, wird der Reiseveranstalter prüfen, ob ein Eintritt des Dritten möglich ist und dem Reisenden unverzüglich mitteilen, ob ein Vertragsübergang erfolgen kann.
6: Kündigung des Reisevertrages auf Grund außergewöhnlicher Umstände (höhere Gewalt)
a) Der Reiseveranstalter ist berechtigt, vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist.
Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Der Rücktritt ist unverzüglich zu erklären.
Durch den Rücktritt verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis; soweit dieser bereits gezahlt ist, hat der Veranstalter den Reisepreis unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu erstatten. Eine Entschädigung steht dem Veranstalter nicht zu.
Beispiel: Schweres Erdbeben in einer Region, die die Reiseroute betrifft.
b) Des Weiteren kann der Reiseveranstalter in folgenden Fällen vom Reisevertrag zurücktreten:
Der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und zahlt diesen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tage nach dem Rücktritt vom Vertrag an den Kunden zurück.
7: Kündigung des Reisevertrags aus verhaltensbedingten Gründen
a) Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten durch den Reiseveranstalter beruht.
b) Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Reiseveranstalter behält dieser den Anspruch auf den Reisepreis. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die dieser aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8: Mitwirkungspflicht des Kunden und Gewährleistung
a) Der Reiseveranstalter stellt Flugtickets entsprechend den vom Reisenden bei der Buchung gemachten Angaben und Namen aus, unabhängig vom Buchungsweg (z.B. Buchungsformular, Telefon, E-Mail).
Die Korrektheit der bei der Buchungsanfrage angegebenen Namen ist Verantwortung des Kunden. Der Reiseveranstalter geht davon aus, dass die bei Buchungsanfrage angegeben Namen zutreffend sind und keine Abweichungen zum im Reisepass des Kunden eingetragenen Namen aufweisen.
Die Korrektheit der Namen ist unabdingbar für die korrekte Ausstellung der Flugtickets.
b) Die Verantwortung, die im Reisepass eingetragenen Namen korrekt zu übermitteln, obliegt dem Kunden. Darüberhinaus ist der Kunde verpflichtet, bei Erhalt Buchungsbestätigung zu überprüfen, ob alle Angaben und Namen mit den im Reisepass eingetragenen Namen übereinstimmen und dem Reiseveranstalter so früh wie möglich über eine mögliche Abweichung zwischen den im Reisepass eingetragenen Namen und den Namen auf dem ausgestellten Flugschein zu informieren.
c) Bei Buchungen im Namen anderer Reisender auf derselben Buchung ist der Reisende, der die Buchung vornimmt, dafür verantwortlich, dass alle Reisenden auf dieser Buchung die Bestimmungen Ziffer 8b einhalten.
d) Eine Haftung für Probleme (z.B. Nichtbeförderung) oder zusätzliche Gebühren (z.B. Kosten für die Neuausstellung eines Tickets), die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde Ziffern 8a und 8b keine Beachtung geschenkt hat, ist ausgeschlossen. Alle zusätzlich anfallenden Kosten werden in diesen Fällen werden dem Kunden in Rechnung gestellt und sind von ihm zu tragen.
e) Umgang mit Reisemängeln: Dem Kunden steht es zu, Abhilfe zu verlangen, wenn die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht wird.
Der Reisegast ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Reiseleiter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Der Reiseleiter des Reiseveranstalters ist beauftragt und befugt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Reisegastes anzuerkennen. Ist der Reiseleiter vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Kunde die aufgetretenen Mängel dem Reiseveranstalter direkt gegenüber bekannt zu geben.
Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisegast weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.
f) Fristsetzung im Falle von Mängeln: Will der Kunde den Reisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Kunde dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch den Reiseveranstalter verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
g) Schaden am Reisegepäck: Der Kunde hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck oder einen Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R. oder Property irregularity report) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch der Reiseveranstalter lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadenanzeige ist bei einer Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.
h) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter anzuzeigen. Dies entbindet den Reisegast nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Ziffer 8g innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
i) Kurzfristige Verzögerungen beim Reiseablauf sowie orts- und landesbedingte Besonderheiten, auf die der Reiseveranstalter keinen Einfluss hat, stellen keinen Minderungsgrund dar. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Beispiel: Lange Umstiegszeiten im Nahverkehr auf Grund der Größe der Bahnstationen. Lange Wege zu den jeweiligen Haltestellen in ländlichen Gebieten etc.
9: Beschränkung der Haftung
a) Die vertragliche Haftung vom Reiseveranstalter für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, sofern diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Dies gilt auch für Schäden am Reisegepäck, die durch im Einflussbereich eines Kurierdienstes entstanden sind.
Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Kunden hierauf berufen.
Sofern sich aus internationalen Übereinkünften oder auf diesen beruhende gesetzliche Vorschriften weitergehende Ansprüche ergeben, bleiben diese von der Haftungsbeschränkung unberührt.
b) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Konzertbesuche, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisegast erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt.
Im Falle einer Verletzung von Hinweis-, Aufklätungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters haftet dieser jedoch, wenn diese Verletzung ursächlich für einen vom Kunden erlittenen Schaden ist.
c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungen, die durch den Kunden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht vom Reiseveranstalter oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
10: Geltendmachung von Ansprüchen und Verbraucherstreitbeilegung
a) Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2, 4 – 7 BGB hat der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
b) Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
c) Eine Hemmnis der Verjährung ist dann gegeben, wenn zwischen dem Reiseveranstalter und dem Kunden Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände in Schwebe sind, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
d) Mit Verweis auf § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) weist der Reiseveranstalter darauf hin, dass dieser nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet ist.
Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte der Reiseveranstalter freiwillig daran teilnehmen, wird dieser den Kunden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Bei Vertragsschluss im elektronischen Rechtsverkehr wird auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ verwiesen.
11: Informationspflichten zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden.
Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss dieser den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Der Reiseveranstalter muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Blacklist“) kann auf folgender Internetseite abgerufen werden: https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en
12: Pass-, Visa-, und Gesundheitsbestimmungen
a) Der Reiseveranstalter unterrichtet den Kunden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.
Dabei wird davon ausgegangen, dass der Kunde Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz oder Österreichs ist. Der Reiseveranstalter kann der Informationspflicht hinsichtlich Pass-, Visa, und Gesundheitsbestimmungen im Falle von Staatsangehörigkeiten, die von den oben genannten abweichen, nur dann nachkommen, wenn der Reiseveranstalter rechtzeitig vom Kunden hierüber unterrichtet wird.
b) Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
13: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
b) Der Reiseveranstalter kann vom Kunden nur am Sitz des Reiseveranstalters verklagt werden.
c) Im Falle von Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Reisegastes maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
Reiseveranstalter:
Sakura Reisen e.K.
Kaiser-Joseph-Straße 254
79098 Freiburg im Breisgau
Inhaber: Shafagh Nosrati
Registergericht: Amtsgericht Freiburg
Registernummer: HRA 709180
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs und des Reisevertrags unwirksam sein, hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Stand: 23.09.2025

